Satzung des Karneval Club Kloster e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „KARNEVAL CLUB KLOSTER e.V.“ (KCK e.V.)
Der KCK e.V. mit Sitz in Bad Salzungen /Ortsteil Kloster verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein wurde 1990 beim Amtsgericht Bad Salzungen unter der Nr.VR 60 registriert.
§ 2 Zweck des KCK e. V.
- Der Verein Karneval Club Kloster e. V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der KCK e. V. pflegt als Karnevalsverein das traditionelle fastnachtlich karnevalistische Brauchtum.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Zum Zweck des Vereins gehören die Unterhaltung eines Archivs zur Bewahrung schriftlicher, gegenständlicher und bildhafter Erzeugnisse über die Entstehung und Entwicklung fastnachtlich, karvevalistischer Bräuche und die Pflege des fastnachtlich karnevalistischen Brauchtums auf Grundlage ortstypischer Traditionen.
- Jede politische, militärische oder konfessionelle Betätigung, die mit dem Wirken des Vereins in Verbindung gebracht werden könnte, ist ausgeschlossen.
- Demokratie und das Recht auf freie Rede gehören zu den Grundsätzen des Vereins. Dabei sind diskriminierende Äußerungen gegenüber Minderheiten ausgeschlossen.
- Aufgaben des Vereins sind:
- Pflege des Karnevals und des Faschings auf traditionsgebundener Grundlage im Rahmen der Satzungen des KCK, LTK und BDK
- Kontaktpflege zu den Behörden der Stadt Bad Salzungen, Landesbehörden und anderen Institutionen, der GEMA, im Interesse des Vereins
- Verbindung zu Presse, Rundfunk und anderen Medien
- Durchführung von Treffen mit anderen Vereinen. Teilnahme an Workshops, Seminaren, Arbeitstagungen und Präsidententreffen
- Förderung eines karnevalistischen Vereinslebens
- Unterhaltung einer Vereinschronik
- Förderung einer ganzjährigen Jugendarbeit
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle diejenigen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. Minderjährige, bei denen die Zustimmung der Erziehungsberechtigten schriftlich vorliegt.
Die Mitgliedschaft wird durch den Elferrat nach schriftlicher Antragstellung beschlossen und ist nicht übertragbar. Die Mitgliedschaft endet nach schriftlicher, an den Vorstand gerichteter Austrittserklärung, mit dem Ableben eines Mitgliedes, durch Ausschluss mit 2/3 Mehrheitsbeschluss des Elferrats oder bei Auflösung des Vereins.
Die Ehrenmitgliedschaft ist eine Auszeichnung des Vereins. Sie wird auf Beschluss des Elferrats ausgesprochen.
§ 4 Rechte der Mitglieder
Den wahlberechtigten Mitgliedern steht das Recht der Teilnahme an Hauptversammlungen sowie das Teilnahmerecht an Gruppenversammlungen des Vereins zu. Sie haben Stimmrecht, können Anträge stellen, Anfragen einbringen und Informationen erbitten.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
- Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet die Satzung und die Vereins- bzw. Gruppenordnungen des KCK e. V. anzuerkennen, die Beschlüsse zu befolgen und an der Erfüllung der Aufgaben zur Erreichung seiner Ziele mitzuwirken.
Alle KCK- Mitglieder verpflichten sich, die fastnachtlich-karnevalistischen Bräuche in der kalendermäßig bedingten Zeit, zwischen dem Elften im Elften und Aschermittwoch, auszuüben. - Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten. Über seine Höhe entscheidet die Vollversammlung. Der Beitrag ist zum 01.01. des laufenden Jahres fällig. Bei Nichtbezahlung bis zum 01.04. des laufenden Jahres wird der Säumige angemahnt. Für Mitglieder, die mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, ruht das Stimmrecht. Neumitglieder haben für das Jahr des Beginns ihrer Mitgliedschaft den vollen Jahresbeitrag zu zahlen.
- Ausschlussgründe sind:
- grober Verstoß gegen die Satzung und Vereins- bzw. Gruppenordnung
- Schädigung des fastnachtlich-karnevalistischen Brauchtums
- Beitragsrückstand nach zweimaliger Mahnung
§ 6 Organe des KCK e. V.
Die Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung (Vollversammlung des KCK e.V.)
- der Elferrat
- der geschäftsführende Vorstand.
§ 7 Die Hauptversammlung (Vollversammlung) des KCK e. V.
- Die Hauptversammlung besteht aus den wahlberechtigten Mitgliedern, die je eine Stimme haben.
- Die Hauptversammlung findet jährlich mindestens ein Mal statt.
- Die Hauptversammlung hat folgende Rahmenordnung:
- Bericht des Präsidenten
- Bericht des Schatzmeister, Bericht des Kassenprüfers
- Diskussion
- Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes (alle zwei Jahre)
- Wahl des Wahlleiters und des Wahlprotokollführers (alle zwei Jahre)
- Wahl des Präsidenten (alle zwei Jahre)
- Wahl des geschäftsführenden Vorstandes (alle zwei Jahre)
- Anträge zur Satzungsänderung
- Verschiedenes
- Die Einberufung der Hauptversammlung muss schriftlich durch den Präsidenten oder einem Vorstandsmitglied mindestens einen Monat vor Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge an die Hauptversammlung sollten zwei Wochen vor dem Termin beim Vorstand eingereicht werden.
- Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
- Über Satzungsänderungen ist in der Hauptversammlung abzustimmen. Die Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, wahlberechtigten Mitglieder erfolgen. Es müssen mindestens 51% aller Wahlberechtigten anwesend sein. Stimmberechtigte Mitglieder können an der Abstimmung über Satzungsänderungen auch per Briefwahl teilnehmen.
- Die Hauptversammlung ist oberster Entscheidungsträger des KCK e.V. und kann damit Entscheidungen des Vorstandes und des Elferrates ggf. aufheben.
§ 8 Der geschäftsführende Vorstand des KCK e. V.
- Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
- der Präsident
- zwei Vizepräsidenten
- der Schatzmeister
- der Protokollführer
- drei Beisitzer
- Der Vorstand des KCK e. V. setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen. Der Vorstand und der Präsident bleiben zwei Jahre im Amt.
- Der Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB sind der Präsident und die zwei Vizepräsidenten. Der Präsident vertritt den Verein alleine. Die beiden Vizepräsidenten vertreten den Verein gemeinsam oder jeweils mit dem Präsidenten.
- Dem Vorstand obliegt insbesondere die Führung des Vereins, die Durchführung der Hauptversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Geschäfte und Entscheidungen zuständig, soweit diese durch diese Satzung nicht dem Elferrat zugewiesen sind. Über Entscheidungen des Elferrates steht dem Vorstand ein Vetorecht zu. Legt der Vorstand sein Veto ein, wird über die Angelegenheit von Vorstand und Elferrat gemeinsam abgestimmt.
- Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und ist für eine ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Er berichtet den Organen des Vereins über die Kassenlage. Grundlage ist die Finanzordnung des KCK e. V.
§ 9 Der Elferrat
- Der Elferrat bereitet Entscheidungen für den Vorstand vor, spricht Empfehlungen aus und ist beratend tätig. Der Elferrat ist zudem für folgende Entscheidungen laut dieser Satzung zuständig:
- über die Neuaufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 3
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft gemäß § 3
- Aufnahme und Austritt von Mitgliedern in den Elferrat
- In den Elferrat können wahlberechtigte Vereinsmitglieder berufen werden. Über die Berufung entscheiden die amtierenden Elferratsmitglieder mit 2/3 Mehrheit. Eine Aufnahme in den Elferrat setzt eine mehrjährige aktive Vereinsarbeit des Kandidaten voraus. Er kann einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Elferrat stellen.
- Der Elferrat arbeitet ganzjährig. Er ist ab 11 anwesenden Elferratsmitgliedern beschlussfähig.
- Nur die Elferratsmitglieder haben das Recht, die vereinseigene Narrenkappe, den Elferratsorden, sowie die Vereinsuniform bestehend aus rotem Jackett und schwarzer Hose zu tragen.
- Die Obergrenze der Elferratsmitglieder wurde auf 25 Personen festgelegt.
§ 10 Wahlen des KCK e. V.
Wahlberechtigt sind alle volljährigen Vereinsmitglieder, die den Vereinsbeitrag entrichtet haben. Es müssen mindestens 51% aller Wahlberechtigten anwesend sein. Die Wahl ist geheim.
Die Wahl in den Vorstand erfolgt nach dem einfachen Mehrheitsprinzip. Möchte ein Vereinsmitglied nicht in den Vorstand gewählt werden, muss es dies vorher gegenüber dem Wahlvorstand anzeigen. Als Vorstandsmitglieder können alle volljährigen Vereinsmitglieder gewählt werden, die mindestens zwei Jahre aktiv in Verein tätig waren.
Der Präsident wird auf einer gesonderten Liste von allen wahlberechtigten und anwesenden Vereinsmitgliedern in der Hauptversammlung gewählt. Zur Ernennung reicht die einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Als Kandidaten für das Präsidentenamt können sich nur wahlberechtigte Mitglieder aufstellen lassen, die sich auch für den Vorstand zur Verfügung stellen. Sollte der gewählte Präsident nicht unter den 8 neugewählten Vorstandsmitgliedern sein, setzt sich der neue Vorstand nur aus den ersten 7 gewählten Vorstandmitgliedern und dem Präsidenten zusammen.
Wahlberechtigte Mitglieder können an der Wahl zum Präsidenten und zum Vorstand auch per Briefwahl teilnehmen.
§ 11 Ehrungen durch den Verein
Jedes Vereinsmitglied wird für seine langjähriger Vereinsmitgliedschaft geehrt. ( z. B. 10 Jahre, 20 Jahre, 30 Jahre u. ä.).
Bei persönlichen Jubiläen z.B. runder Geburtstag ab 40 Jahre, Silberhochzeit u.ä. wird der Jubilar vom Verein geehrt.
Über die Auszeichnung mit Orden des KCK e.V. und Orden des LTK bzw. BDK entscheidet die Vereinsordnung über die Vergabe von Orden.
§12 Revisionskommission (Kassenprüfer)
Der Vorstand hat alle zwei Jahre eine Revisionskommission zu bestellen, die aus drei wahlberechtigten, langjährigen Mitgliedern besteht. Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und unterliegen nicht seiner Weisung. Sie überprüft mindestens einmal im Jahr die Kassenbücher des Schatzmeisters.
§ 13 Protokollierung und Beurkundung
Von jeder Hauptversammlung, Elferratssitzung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Alle Beschlüsse sind im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll der Hauptversammlung ist jedem Vereinsmitglied auszuhändigen.
§ 14 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Der Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Angelegenheiten ist Bad Salzungen.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.
§16 Schlussbestimmung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des KCK e. V. der Stadt Bad Salzungen zu, die diese Mittel einem Verein zukommen lässt, der diese wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet. Im Zweifelsfall haften alle volljährigen Vereinsmitglieder zu gleichen Teilen.